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Allgemeine Geschäftsbedingungen der SONAR Clothing GmbH

§1 Allgemeines

  1. Sämtliche, auch zukünftige, Lieferungen und Leistungen der SONAR Clothing GmbH (im folgenden SONAR genannt) erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Bei Auftragserteilung, spätestens mit der Entgegennahme der gelieferten Waren, gelten diese Bedingungen als an genommen.
  2. Einkaufsbedingungen des Käufers wird hiermit widersprochen. Das Verkaufspersonal bzw. die Handelsvertreter von SONAR sind nicht berechtigt, Einkaufsbedingungen des Käufers als verbindlich anzuerkennen. Sie sind auch nicht berechtigt, von den Bedingungen von SONAR abweichende Vereinbarungen zu treffen. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von SONAR, um wirksam zu werden.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Dies gilt insbesondere auch für solche Bestimmungen, die gegenüber Nichtkaufleuten keine Rechtswirksamkeit entfalten können. Für Nichtkaufleute gelten die folgenden Bestimmungen nur insoweit, als sie nicht gegen das AGB - Gesetz verstoßen

§ 2 Vertragsschluss

  1. Die Angebote und Preislisten von SONAR sind freibleibend. Ein Zwischenverkauf von noch nicht verbindlich bestellter Ware ist SONAR stets vorbehalten.
  2. Sämtliche Bestellungen müssen, um rechtswirksam zu werden, von SONAR schriftlich bzw. fernschriftlich bestätigt werden. Die Bestätigung kann durch die Auslieferung der bestellten Ware ersetzt werden.
  3. Wenn der Vertragspartner von SONAR Maßnahmen ergreift, die dem Image von SONAR bzw. seinen Produkten schaden, sind diese Maßnahmen sofort nach schriftlicher Aufforderung durch SONAR abzustellen. Kommt der Vertragspartner dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach bzw. wiederholen sich schädliche Maßnahmen kann SONAR dieses Zusammenarbeit mit sofortiger Wirkung kündigen. In diesem Fall ist SONAR nicht verpflichtet etwaige Lagerware zurückzunehmen oder offene Aufträge zu erfüllen. Schadensersatzsprüche sind SONAR vorbehalten.

§ 3 Lieferfristen, Lieferzeit

  1. Lieferfristen und -termine gelten nur annähernd, es sei denn, dass SONAR diese schriftlich und ausdrücklich als verbindlich bezeichnet hat. Bei Fest-legung von Lieferungen innerhalb bestimmter Fristen gelten alle Lieferungen als rechtzeitig erfolgt, wenn sie am letzten Tag der Frist das Lager von SONAR bzw. das Lager der Vorlieferanten von SONAR verlassen haben.
  2. Fixtermine i. S. des 376 HGB werden von SONAR nur anerkannt, wenn SONAR sie ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Der Hinweis ¨fix“ oder ¨ spätestens bis zum ...“ erfüllt die Voraussetzung eines solchen Fixgeschäftes nicht.
  3. Lieferfristen und Liefertermine verlängern sich unbeschadet der Rechte von SONAR aus Verzug des Käufers um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder früheren Geschäften in Verzug ist. Gleiches gilt bei Ereignissen, die außerhalb SONAR Willens liegen und insbesondere bei deren Vorlieferanten eingetreten sind.
  4. Erfolgt die Abnahme der Ware durch Verschulden des Käufers nicht rechtzeitig, so steht SONAR nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen das Recht zu, eine Rückstandsrechnung auszustellen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

§ 4 Unterbrechung der Lieferung

  1. Wird die Einhaltung von Lieferterminen durch Gründe verzögert oder unmöglich gemacht, die SONAR nicht zu vertreten hat, (z.B. höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, behördliche Maßnahmen, Lieferverspätung der Vorlieferanten durch höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen), so verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist ohne weiteres um die Dauer der Verhinderung, längstens jedoch um die Dauer von 8 Wochen zuzüglich einerangemessenen Nachlieferungsfrist. SONAR ist in solchen Fällen ebenso berechtigt, für den nicht erfüllten Teil des Vertrages ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
  2. Die Verlängerung tritt nicht ein, wenn SONAR dem Käufer nicht unverzüglich Kenntnis von der entsprechenden Behinderung gibt, sobald zu übersehen ist, dass die vereinbarten Fristen nicht eingehalten werden können.
  3. Hat die Behinderung länger als 8 Wochen gedauert, so ist der Käufer berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten. Dies ist SONAR jedoch schriftlich anzuzeigen.
  4. Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

§ 5 Nachlieferungsfrist

  1. Bei Vertragsabschluss wird automatisch eine Nachlieferungsfrist von 18 Tagen vereinbart. Sie gilt als erfüllt, wenn die Ware am letzten Tag vom SONAR-Lager bzw. vom Lager des Vorlieferanten auf den direkten Weg zum Kunden gebracht wird.
  2. Nach ergebnislosem Ablauf dieser Nachlieferungsfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Besteht der Käufer auf Erfüllung, so muss er dies SONAR nach Ablauf der regulären Lieferfrist und vor Ablauf der Nachlieferungsfrist von 18 Tagen schriftlich anzeigen.

§ 6 Versand, Gefahrenübergang und Teillieferung

  1. Verpackung, Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung der Wahl von SONAR überlassen. Die Versandkosten trägt grundsätzlich der Käufer.
  2. Die Gefahr geht spätestens auf den Käufer über, sobald die Waren das Lager von SONAR bzw. das Lager derer Vorlieferanten verlassen haben. Dies gilt auch für Teillieferungen.
  3. SONAR ist zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, soweit sie innerhalb der vereinbarten Lieferfristen liegen. Die gleichzeitige Lieferung von zusammengesetzten Teilen wird nur für den Fall zugesichert, dass hierüber eine besondere Vereinbarung getroffen wurde. Insbesondere bei speziellen Anfertigungen ist eine Mehr- oder Minderlieferung zum ursprünglichen Auftrag bis zu 10 % der Auftragsmenge zulässig.

§ 7 Zahlung

  1. Die Rechnung wird zum Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Eine Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valutierung) ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine vorzeitige Lieferung berechtigt den Käufer nur dann zur Hinausschiebung des Rechnungsverfalls, wenn um mehr als 18 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin geliefert und berechnet wurde.
  2. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Rechnungen elektronisch übermittelt werden, sofern dies den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
  3. Es gilt die bei Auftragserteilung vereinbarte Zahlungsbedingung. Ist eine Zahlungsbedingung nicht schriftlich festgelegt worden, tritt automatisch die Zahlungsbedingung „netto zahlbar bei Warenerhalt“ in Kraft.
  4. Werden anstelle von barem Geld Schecks gegeben, so werden diese nur erfüllungshalber angenommen. Wechsel werden nur aufgrund besonderer Vereinbarungen angenommen, auch diese nur erfüllungshalber.
  5. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verwendet. An anderslautende Maßgaben des Käufers ist SONAR nicht gebunden.

§ 8 Zahlungsverzug

  1. Bei Zahlung nach Fälligkeit können von SONAR Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens 5 % über dem Basiszinssatz gemäß Diskont-Überleitungsgesetz, verlangt werden, auch wenn SONAR selbst keinen Bankkredit in Anspruch nimmt. Die Geltendmachung eines etwaigen höheren Zinsschadens bleibt SONAR vorbehalten.
  2. Ist der Käufer mit einer Zahlung in Verzug oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine Verschlechterung ein, kann SONAR für noch ausstehende Lieferungen aus laufenden Verträgen Zahlung vor Ablieferung der Ware verlangen.
  3. Wird die entsprechende Zahlung vom Käufer nicht gewährt, so kann SONAR von dem Vertrag zurücktreten und Schadenersatz verlangen, und zwar in Höhe von mindestens 30% vom Auftragswert.
  4. Handelt es sich bei der zu liefernden Ware um Ware, die speziell für den Käufer angefertigt wurde (z.B. mit Etiketten des Käufers, eigene Designs, etc.) insbesondere um solche, die warenzeichenrechtlich, urheberrechtlich oder anderswie geschützt ist, gibt der Käufer bereits jetzt sein Einverständnis, dass die Ware, wenn sie vom Käufer - aus welchen Gründen auch immer - nicht angenommen wird, von SONAR zur Minderung seines Schadens ohne Einschränkung und ohne Gegenansprüche verwertet werden darf.
  5. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufpreis wegen etwaiger Gegenansprüche, die nicht aus der einzelnen Bestellung herrühren, zurückzubehalten. Ein Aufrechnungsrecht besteht nur, wenn es sich um einen unbestrittenen, entscheidungsfreien oder rechtskräftig festgestellten Anspruch handelt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden, das Eigentum von SONAR (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung, dies allerdings nur insofern, als es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann handelt.
  2. Die Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nebst allen Nebenrechten werden bereits jetzt und zwar gleich, ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird, in voller Höhe an SONAR abgetreten.
  3. Werden die Forderungen gemäß § 7 fällig oder verstößt der Käufer gegen sonst ihm obliegende Verpflichtungen, so ist SONAR berechtigt, a) die Ermächtigung zur Veräußerung der Vorbehaltsware und zum Einzug der an SONAR abgetretenen Forderungen zu widerrufen, b) die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen, ohne dass dem Käufer gegen diesen Herausgabeanspruch ein Zurückbehaltungsrecht zusteht und ohne dass SONAR hierdurch vom Vertrag zurücktritt, c) die Drittschuldner von der Abtretung zu unterrichten.
  4. Der Käufer verpflichtet sich, die zur Geltendmachung der Rechte von SONAR erforderlichen Auskünfte zu erteilen und berechtigt SONAR, seinen Betrieb zu betreten, die gelieferten Waren herauszunehmen und die hierzu erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  5. Übersteigt der Wert der für SONAR bestehenden Sicherheiten die Forderungen nicht nur vorübergehend um mindestens mehr als 20%, gibt SONAR auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.
  6. Gutschriften im Scheck / Wechselverfahren beeinträchtigen den Eigentumsvorbehalt nicht.

§ 10 Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Erhalt in ausreichenden, von ihm belegbaren Stichproben daraufhin zu überprüfen, ob Mängel hinsichtlichdes Materials, der Passform oder der Verarbeitung vorliegen, oder ob eine andere als die vereinbarte Ware geliefert wurde. Handelsübliche, technischnicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Ausrüstung oder des Designs dürfen nicht beanstandet werden. Aus mangelhaften Teillieferungen können keine Teilrechte bezüglich anderer Teillieferungen hergeleitet werden.
  2. Der Besteller hat erkennbare Mängel und Fehlbestände innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Ablieferung oder Eintreffen am Bestimmungsort, versteckte Mängel innerhalb 3 Tagen nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen und zusammen mit dieser Anzeige die Art der Vertragswidrigkeit genau zu bezeichnen und SONAR aufzufordern, die Sache zu untersuchen oder durch einen Beauftragten untersuchen zu lassen. Gibt der Käufer SONAR keine Gelegenheit, sich von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen von SONAR die beanstandete Ware nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Mängelansprüche.
  3. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge nimmt SONAR mangelhafte Ware zurück und liefert an ihrer Stelle innerhalb von 10 Tagen nach Rückempfang der Ware einwandfreie Ware. SONAR ist jedoch auch berechtigt, den Minderwert zu ersetzen oder nachzubessern. Kommt SONAR der Ersatzlieferung bzw. Nachbesserungspflicht nicht oder nicht vertragsgemäß nach, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, es fehlen zugesicherte Eigenschaften, für die der Käufer gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nicht zu. Ist er Nichtkaufmann, so steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist nur insoweit zulässig, als diese von SONAR als bestehend und fällig anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Zur Geltendmachung von Fehlmengen und Beschädigung der Ware oder des Verpackungsmaterials ist der Käufer verpflichtet, ein Tatbestandsaufnahmeprotokoll des Paketdienstes, des Spediteurs oder des sonstigen Frachtführers erstellen zu lassen. Lässt der Käufer ein derartiges Protokoll nicht erstellen, so gelten etwaige Reklamationen wegen Fehlmengen oder Beschädigung der Ware oder Verpackung als unbegründet. Das aufzunehmende Protokoll hat den Anforderungen zu genügen, die für die Ausübung eventueller Regressansprüche gegen den Paketdienst, den Spediteur oder den sonstigen Frachtführer oder deren Versicherungsgesellschaft erforderlich sind.
  5. Bei kundenspezifischen Sonderproduktionen ist aus produktionstechnischen Gründen eine Über- bzw. Unterlieferung von bis zu 5 % der Gesamtmenge zu akzeptieren. Falls eine genaue Lieferung gewünscht wird, ist dies ausdrücklich zu vereinbaren.

§ 11 Erfüllungsort/Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen und Gegenleistungen ist der Sitz von SONAR.
  2. Für sämtliche Ansprüche aus den mit SONAR abgeschlossenen Kaufverträgen ist, soweit der Käufer Kaufmann ist, Gerichtsstand der Sitz von SONAR. SONAR ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäfts- und Wohnsitz in Anspruch zu nehmen.

§ 12 Schlussbestimmungen

Abweichende Vereinbarungen oder ergänzende Abreden bedürfen der Schriftform. Ergänzend zu den vorstehenden Geschäftsbedingungen gelten
die Einheitsbedingungen der deutschen Textilwirtschaft.